LAG Köln - Beschluss vom 05.07.2001
6 TaBV 34/01
Normen:
SchwbG a.F. § 26 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 198/00

Schulungsteilnahme; Erforderlichkeit; Schwerbehindertenvertretung

LAG Köln, Beschluss vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 6 TaBV 34/01

DRsp Nr. 2002/8990

Schulungsteilnahme; Erforderlichkeit; Schwerbehindertenvertretung

»1. Streitigkeiten zwischen Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeber über die Freistellung der Vertrauensleute zur Schulungsteilnahme sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. 2. Besteht in dem Betrieb ein Wirtschaftsausschuss, an dessen Sitzungen die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten beratend teilnimmt, so ist der Erwerb von Basiswissen über den Wirtschaftsausschuss als erforderlich anzusehen (hier: Seminar "Wirtschaftsausschuss Teil I").«

Normenkette:

SchwbG a.F. § 26 Abs. 4 ;

Hinweise:

Rechtsbeschwerde

Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 198/00