LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 18.03.2009
2 TaBV 18/08
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 64/08

Schulung für Betriebsräte zum Thema Mobbing; Beurteilung der Erforderlichkeit bei mehrteiligen Schulungsveranstaltungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 2 TaBV 18/08

DRsp Nr. 2009/11369

Schulung für Betriebsräte zum Thema Mobbing; Beurteilung der Erforderlichkeit bei mehrteiligen Schulungsveranstaltungen

1. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme hat der Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auch zu prüfen, ob die zu erwartenden Schulungskosten mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu vereinbaren sind; außerdem hat er darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. 2. Entscheidet sich der Betriebsrat bei der Auswahl der Schulungsmaßnahme für einen Anbieter, der das Thema (Mobbing) in zwei einwöchige Veranstaltungen aufgesplittet hat, kann für einen verhältnismäßig kleinen Betrieb mit etwa 50 Arbeitnehmern der Besuch nur einer Veranstaltung ausreichend sein. 3. Aus dem fehlenden Protest der Arbeitgeberin gegen die Teilnahme an dem Mobbingseminar Teil 1 kann nicht geschlossen werden, dass der Betriebsrat damit ohne jede Sachprüfung berechtigt ist, auch eine Teilnahme an dem Seminar Mobbing Teil 2 für erforderlich zu halten; der fehlende Protest der Arbeitgeberin gegen die Teilnahme an dem Seminar Mobbing Teil 1 entbindet den Betriebsrat nicht von der Verpflichtung einer erneuten Prüfung der Erforderlichkeit bei dem Beschluss für das Seminar Mobbing Teil 2.

Tenor: