LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.01.2011
5 Sa 166/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 166/10

Schulschließung nach Übertragung eines Funktionsamtes auf angestellte Lehrerin; unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung gegenüber stellvertretender Schulleiterin bei Möglichkeit vertragsgerechter Weiterbeschäftigung an anderer Schule

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 166/10

DRsp Nr. 2011/5128

Schulschließung nach Übertragung eines Funktionsamtes auf angestellte Lehrerin; unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung gegenüber stellvertretender Schulleiterin bei Möglichkeit vertragsgerechter Weiterbeschäftigung an anderer Schule

Es bleibt offen, ob einer angestellten Lehrkraft, die ein Funktionsamt im Rahmen der Schulleitung übertragen bekommen hat, dieses im Wege der betriebsbedingten Änderungskündigung nach Schließung der Schule wieder entzogen werden kann. Denn jedenfalls fehlt einer solchen Änderungskündigung die soziale Rechtfertigung, sofern man der Arbeitnehmerin ein entsprechendes Funktionsamt an einer anderen Schule übertragen könnte und Einigungsmängel weder vorgetragen noch erkennbar sind.

1. Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung mit dem Ziel der Herabgruppierung.

Die in den 60er-Jahren geborene Klägerin schloss ihr Studium 1984 als Diplomlehrerin mit der Lehrbefähigung in den Fächern Mathematik und Physik ab. Seit 1986 ist sie im Schuldienst an staatlichen Schulen tätig. Das Arbeitsverhältnis zum beklagten Land ist mit dem 3. Oktober 1990 entstanden.