LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 31.08.2006
L 13 AS 2759/06 ER-B
Normen:
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 867/06

Schuldzinsen als Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 31.08.2006 - Aktenzeichen L 13 AS 2759/06 ER-B

DRsp Nr. 2007/3119

Schuldzinsen als Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

1. Wenn Schuldzinsen als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Last zu tragen sind, so sind sie Aufwendungen für Unterkunft. Ob es sich um Schuldzinsen für Darlehen handelt, die zur Bebauung eines Hausgrundstücks, zum Kauf eines Eigenheims oder für eine Sanierung und Modernisierung eines schon im Eigentum stehenden Eigenheimes aufgenommen werden, ist dabei ohne Bedeutung. 2. Für ein Darlehen zum Kauf einer Einbauküche zu zahlende Schuldzinsen sind keine Aufwendungen für Unterkunft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 867/06