RVO § 393a Abs. 2 S. 6; SGB V § 256 Abs. 1 S. 1, § 256 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 65, 100
Schuldhaftes Unterlassen einer Zahlstelle von Versorgungsbezügen bei der Einbehaltung der KVdR-Beiträge
BSG, Urteil vom 23.05.1989 - Aktenzeichen 12 RK 11/87
DRsp Nr. 1999/6741
Schuldhaftes Unterlassen einer Zahlstelle von Versorgungsbezügen bei der Einbehaltung der KVdR-Beiträge
1. Hatte es eine Zahlstelle von Versorgungsbezügen vor 1989 schuldhaft unterlassen, von solchen Bezügen KVdR-Beiträge einzubehalten, so wurde sie dadurch nicht selbst Schuldnerin der Beiträge gegenüber der Krankenkasse. Es bleibt offen, ob sie dieser deswegen schadensersatzpflichtig war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVO § 393a Abs. 2 S. 6; SGB V § 256 Abs. 1 S. 1, § 256 Abs. 2 S. 1;