LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.01.2005
8 Ta 276/04
Normen:
KSchG § 4 § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1907/04

Schuldhafte Versäumung der Klagefrist bei unbewiesener Zwangslage aufgrund angedrohter fristloser Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 276/04

DRsp Nr. 2005/6890

Schuldhafte Versäumung der Klagefrist bei unbewiesener Zwangslage aufgrund angedrohter fristloser Kündigung

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf seine mit eidesstattlicher Versicherung belegte Behauptung, ihm sei für den Fall der Klageerhebung gegen die ausgesprochene Kündigung mit einer fristlosen Kündigung gedroht worden und dadurch in eine Zwangslage geraten, vermag er damit nicht zu überzeugen, wenn aus dem unmittelbar nach Zugang der Kündigung abgefassten Einspruchschreiben an den Geschäftsführer des beklagten Arbeitgebers hervorgeht, dass der Kläger mit aus seiner Sicht gegebenen Gründen von der Unwirksamkeit der Kündigung ausgeht und das Schreiben inhaltlich klar gefasst und auf die Bitte der Rücknahme der Kündigung gerichtet ist.

Normenkette:

KSchG § 4 § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt mit dem vorliegenden Verfahren die nachträgliche Zulassung seiner am 05.07.2004 zum Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Kündigungsschutzklage.

Der antragstellende Kläger war seit 02.05.1988 bei der Beklagten, die ca. 80 Arbeitnehmer beschäftigt, als Elektriker mit einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von rund 3.100,- EUR beschäftigt.