Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 12. September 2014 - 3 Ca 555/13 - wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 20. April 2015 als unzulässig verworfen.
II.Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
III.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Frage der Beendigung des zwischen ihnen mit Wirkung vom 16. November 2009 begründeten Arbeitsverhältnisses, Zeugnisansprüche und Schmerzensgeld wegen Nichtbeschäftigung des Klägers.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. September 2014, dem Kläger am 4. Oktober 2014 zugestellt, abgewiesen.
1. 2. 3.
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