LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.10.2011
3 Sa 284/11
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1247/10

Schuldhafte Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch unterlassene Fristenkontrolle bei Vorlage der Handakten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 284/11

DRsp Nr. 2012/1620

Schuldhafte Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch unterlassene Fristenkontrolle bei Vorlage der Handakten

Ein Prozessbevollmächtigter hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akte zur Durchführung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird; werden dem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt, muss er auch prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.03.2011 - 3 Ca 1247/10 - wird - unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags - kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren sein Feststellungsbegehren, dass er als Maschinen- und Anlagenführer in der Abteilung Extrusion im Drei-Schicht-Betrieb weiterbeschäftigt wird (Antrag zu 1.), und den geltend gemachten Differenzvergütungsanspruch für die Monate April bis Juli 2010 in Höhe von 1.144,83 EUR (Antrag zu 2.) weiter.

Er hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass er als Maschinen- und Anlagenführer in der Abteilung Extrusion im Drei-Schicht-Betrieb weiterbeschäftigt wird,