LAG Niedersachsen - Urteil vom 03.03.2011
7 Sa 1370/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; SGB VIII § 79 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 105/10

Schulbegleitung für verhaltensauffälligen Schüler in freier Mitarbeit; unbegründete Feststellungsklage eines Sonderpädagogen bei fehlendem Weisungsrecht des Auftraggebers

LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1370/10

DRsp Nr. 2011/13489

Schulbegleitung für verhaltensauffälligen Schüler in freier Mitarbeit; unbegründete Feststellungsklage eines Sonderpädagogen bei fehlendem Weisungsrecht des Auftraggebers

1. Soziale Arbeit kann sowohl im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als auch in anderen Rechtsverhältnissen erbracht werden. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. 2. Muss der Schulbegleiter bei seiner Tätigkeit kein von dem Beklagten vorgegebenes Konzept umsetzen, spricht maßgeblich gegen das Vorliegen eines Weisungsrechts, dass der Beklagte nicht berechtigt war, dem Kläger einseitig eine andere Tätigkeit, insbesondere die Schulbegleitung eines anderen Schülers, zuweisen konnte. 3. Für eine Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Mitarbeiterverhältnis ist unerheblich, dass Ort und Zeit der Schulbegleitung vorgegeben waren. Dies ergibt sich vielmehr aus dem Inhalt der dem Kläger übertragenen Aufgabe.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 22.07.2010, 2 Ca 105/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; SGB VIII § 79 Abs. 1;

Tatbestand: