VG Freiburg - Urteil vom 18.03.2016
4 K 2145/14
Normen:
SGB VIII § 35a; EinglHV § 12; SGB VIII § 10; SchulG BW § 15;

Schulbegleiter; Autismusspektrumsstörung; Kernbereich pädagogischer Tätigkeit; Ausfallbürgschaft des Jugendamts

VG Freiburg, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen 4 K 2145/14

DRsp Nr. 2016/7116

Schulbegleiter; Autismusspektrumsstörung; Kernbereich pädagogischer Tätigkeit; "Ausfallbürgschaft" des Jugendamts

Die typischen Tätigkeiten eines Schulbegleiters sind auch im Falle der Begleitung eines Kindes mit einer Autismusspektrumsstörung jedenfalls dann, wenn das Kind eine Regelschule besucht und zu seinen Gunsten kein sonderpädagogischer Förderanspruch festgestellt worden ist, nicht dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit, der allein der Schulverwaltung obläge, zuzuordnen. § 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im Sinne eines "Ausfallbürgen" zuständig.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 35a; EinglHV § 12; SGB VIII § 10; SchulG BW § 15;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen der Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung.