VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.12.2017
9 S 2313/17
Normen:
SchG § 3 Abs. 3; SchG § 4a Abs. 4; SchG § 8a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2; SchG § 83 Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SchG § 83 Abs. 6 Nr. 3; SGB I §§ 60 ff.; SGB XII §§ 53 ff.; LVwVfG § 35 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 14682/17

Schulaufsichtliche Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum in Abweichung vom Elternwunsch; Schrittweise Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Abgrenzung der Leistungsbereiche von Trägern der Eingliederungshilfe und der Schulverwaltung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 9 S 2313/17

DRsp Nr. 2018/1894

Schulaufsichtliche Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum in Abweichung vom Elternwunsch; Schrittweise Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Abgrenzung der Leistungsbereiche von Trägern der Eingliederungshilfe und der Schulverwaltung

Zur Möglichkeit der Schulaufsicht, gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz SchG in Abweichung vom Elternwunsch festzulegen, dass der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. September 2017 - 12 K 14682/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SchG § 3 Abs. 3; SchG § 4a Abs. 4; SchG § 8a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2; SchG § 83 Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SchG § 83 Abs. 6 Nr. 3; SGB I §§ 60 ff.; SGB XII §§ 53 ff.; LVwVfG § 35 S. 1;

Gründe