LAG Köln - Beschluss vom 23.01.2009
5 Ta 18/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 13.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1967/07

Schriftliche Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Überprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 23.01.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 18/09

DRsp Nr. 2009/5474

Schriftliche Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Überprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Im Rahmen der Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO besteht kein Formularzwang. 2. Es kann daher nicht erneut die Vorlage eines ausgefüllten Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangt werden; ausreichend ist daher auch eine schriftliche Darlegung der Partei, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verbessert haben.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.10.2008 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

I. Durch Beschluss vom 25.09.2007 wurde der Klägerin ratenfrei Prozesskostenhilfe für das von ihr angestrengte arbeitsgerichtliche Klageverfahren bewilligt.

Im Rahmen der späteren Überprüfung der Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde die Klägerin durch Schreiben vom 18.08.2008 aufgefordert, ein mitübersandtes Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen.

Nachdem die Klägerin auch auf eine diesbezügliche Erinnerung nicht reagierte, hob das Arbeitsgerichts den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss durch Beschluss vom 13.10.2008 auf.