BSG - Urteil vom 19.03.1997
6 RKa 36/95
Normen:
BGB § 126 Abs. 1 ; SGG § 161 Abs. 1 S. 1, § 161 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NJW 1998, 1814
NZS 1998, 152
SozR 3-1500 § 161 Nr. 12

Schriftformerfordernis des § 161 Abs. 1 S. 3 SGG

BSG, Urteil vom 19.03.1997 - Aktenzeichen 6 RKa 36/95

DRsp Nr. 1998/1730

Schriftformerfordernis des § 161 Abs. 1 S. 3 SGG

1. Wenn der Revisionskläger das Schriftstück, in dem der Rechtsmittelgegner die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision erteilt, per Telefax an das Gericht weiterleitet, so ist das Schriftformerfordernis des § 161 Abs. 1 S. 3 SGG gewahrt, (Fortführung von BSG vom 12.11.1996 - 9 RVs 4/96 = BSGE 79, 235 = SozR 3-1500 § 161 Nr. 10). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 1 ; SGG § 161 Abs. 1 S. 1, § 161 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Der Kläger, der als Orthopäde an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, beanspruchte die Genehmigung, eine praktische Ärztin in seiner Praxis anstellen zu dürfen. Der Zulassungsausschuß für Ärzte lehnte den Antrag ab, weil die Genehmigung zur Anstellung die gleiche Gebietsarztbezeichnung von Praxisinhaber und anzustellendem Arzt voraussetze (Bescheid vom 29. Oktober 1993). Nachdem die Ärztin für eine Anstellung nicht mehr zur Verfügung stand, erklärte der Kläger den Widerspruch für erledigt und beantragte festzustellen, daß der Beschluß des Zulassungsausschusses rechtswidrig gewesen ist. Der beklagte Berufungsausschuß wies den Widerspruch als unzulässig zurück, weil keine Beschwer des Klägers gegeben und darüber hinaus kein berechtigtes Interesse iS des § 131 Abs 1 Satz 3 () festzustellen gewesen sei (Bescheid vom 28. April 1994).