I. Der Kläger, der als Orthopäde an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, beanspruchte die Genehmigung, eine praktische Ärztin in seiner Praxis anstellen zu dürfen. Der Zulassungsausschuß für Ärzte lehnte den Antrag ab, weil die Genehmigung zur Anstellung die gleiche Gebietsarztbezeichnung von Praxisinhaber und anzustellendem Arzt voraussetze (Bescheid vom 29. Oktober 1993). Nachdem die Ärztin für eine Anstellung nicht mehr zur Verfügung stand, erklärte der Kläger den Widerspruch für erledigt und beantragte festzustellen, daß der Beschluß des Zulassungsausschusses rechtswidrig gewesen ist. Der beklagte Berufungsausschuß wies den Widerspruch als unzulässig zurück, weil keine Beschwer des Klägers gegeben und darüber hinaus kein berechtigtes Interesse iS des § 131 Abs 1 Satz 3 () festzustellen gewesen sei (Bescheid vom 28. April 1994).
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