BSG - Beschluss vom 22.02.2017
B 1 KR 18/16 S
Normen:
SGG § 65a Abs. 1; SigG § 2 Nr. 3; ERVVOBSG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 638/16
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1979/16

Schriftform von RechtsschutzbegehrenElektronische DokumenteQualifizierte elektronische Signatur

BSG, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 18/16 S

DRsp Nr. 2017/10009

Schriftform von Rechtsschutzbegehren Elektronische Dokumente Qualifizierte elektronische Signatur

1. Rechtsschutzbegehren sind grundsätzlich an das BSG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. 2. § 65a Abs. 1 SGG lässt - anstelle der Schriftform - die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu. 2. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG (i.d.F. durch Art. 1 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16.05.2001, BGBl I 876) vorzuschreiben. 3. Für das BSG hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BSG (ERVVOBSG vom 18.12.2006, BGBl I 3219, geändert durch VO vom 14.12.2015, BGBl I 2339) die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen. 4. § 2 Abs. 3 ERVVOBSG bestimmt hierfür: Die für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, erforderliche qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein.