LAG Hamburg - Urteil vom 15.11.2004
8 Sa 130/03
Normen:
BGB § 126 ; BetrVG § 77 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 510/01

Schriftform für Betriebsvereinbarungen auch durch Bezugnahme auf andere Schriftstücke

LAG Hamburg, Urteil vom 15.11.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 130/03

DRsp Nr. 2005/19972

Schriftform für Betriebsvereinbarungen auch durch Bezugnahme auf andere Schriftstücke

»1. Das Schriftformerfordernis für Betriebsvereinbarungen kann auch durch Bezugnahme auf andere Schriftstücke gewahrt werden.2. Bei der Bezugnahme auf ein anderen Schriftstück in einer Betriebsvereinbarung ist das Schriftformerfordernis gewahrt, wenn für die Normadressaten eindeutig erkennbar ist, auf welche Regelung Bezug genommen wird. Das in Bezug genommene Dokument selbst muss nicht dem Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB entsprechen.3. Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung können Dokumente herangezogen werden, welche den übereinstimmenden Willen der Betriebspartner im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung zum Ausdruck bringen.«

Normenkette:

BGB § 126 ; BetrVG § 77 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Ausgleichsanspruch aus einer betrieblichen Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung.