BAG - Urteil vom 21.08.1997
5 AZR 713/96
Normen:
BBiG § 4 Abs. 1 S. 1, § 99 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 91/533/EWG (vom 14. Oktober 1991) über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen (Nachweisrichtlinie - ABl/EGEG 288/32 - 35);
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 4 BBiG
AP Nr. 1 zu § 4 BBiG
AuA 1998, 136
BB 1997, 2332
DB 1997, 2619
NJW 1998, 922
NZA 1998, 37
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 14.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 739/95
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 13. August 1996 - 4 Sa 232/96 ,

Schriftform für Ausbildungsvertrag

BAG, Urteil vom 21.08.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 713/96

DRsp Nr. 1997/9052

Schriftform für Ausbildungsvertrag

»1. Ein Berufsausbildungsvertrag ist nicht wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBiG formnichtig. 2. Hieran hat die Nachweisrichtlinie - RL 91/533/EWG - nichts geändert.«

Normenkette:

BBiG § 4 Abs. 1 S. 1, § 99 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 91/533/EWG (vom 14. Oktober 1991) über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen (Nachweisrichtlinie - ABl/EGEG 288/32 - 35);

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung der üblichen Vergütung für eine Aushilfskraft anstelle von Ausbildungsvergütung in Anspruch.

Der Beklagte war Rechtsanwalt in C. Im Juni 1994 kam die 1975 geborene Klägerin mit ihm überein, daß sie ab 1. August 1994 beim Beklagten zur Rechtsanwaltsgehilfin ausgebildet werde und die Ausbildungsvergütung 360,00 DM brutto zuzügl. 15,00 DM Fahrgeld pro Monat betrage. Ein schriftlicher Ausbildungsvertrag wurde nicht unterschrieben. Das Ausbildungsverhältnis wurde nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Allerdings hatte der Beklagte die Klägerin bei der Berufsschule angemeldet.