LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.04.2009
5 Sa 268/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17; KSchG § 6; BGB § 154 Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1503/07

Schriftform der Befristungsabrede bei Vorlage des einseitig unterzeichneten Arbeitsvertrages im Zeitpunkt des Arbeitsantritts; Wegfall der gerichtlichen Hinweispflicht zum Verlust des Rügerechts wegen fehlenden Sachgrundes durch Erteilung von Auflagen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 268/08

DRsp Nr. 2009/21235

Schriftform der Befristungsabrede bei Vorlage des einseitig unterzeichneten Arbeitsvertrages im Zeitpunkt des Arbeitsantritts; Wegfall der gerichtlichen Hinweispflicht zum Verlust des Rügerechts wegen fehlenden Sachgrundes durch Erteilung von Auflagen

1. Tritt der befristet eingestellte Arbeitnehmer die Arbeit an, und liegt ihm zu diesem Zeitpunkt bereits der einseitig vom Arbeitgeber unterzeichnete schriftliche Arbeitsvertrag vor, kommt durch den bloßen Arbeitsantritt nicht stillschweigend ein vom Vertragstext abweichendes unbefristetes Arbeitsverhältnis zu Stande. Denn der Arbeitgeber macht durch die Übergabe der Vertragsurkunde deutlich, dass er auf einem schriftlichen Arbeitsvertrag besteht. Darauf lässt sich der Arbeitnehmer durch den Antritt der Arbeit ein. Nach § 154 Absatz 2 BGB kommt daher vor Abschluss der Beurkundung kein Vertrag zu Stande (wie BAG 16. Mai 2008 - 7 AZR 1048/06 - NJW 2008, 3453).