LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.03.2015
L 15 SO 285/13
Normen:
SGB XII § 41 ff.; SGB XII § 90; SGB II § 12; SGB II § 65; VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 92 SO 2413/11

Schonvermögen; Sozialhilfe

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 15 SO 285/13

DRsp Nr. 2015/10862

Schonvermögen; Sozialhilfe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 41 ff.; SGB XII § 90; SGB II § 12; SGB II § 65; VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GruSi) für die Zeit von Juli bis September 2011 in Höhe von monatlich 335,92 Euro unter Abzug bereits gewährter Leistungen.

Der 1972 geborene, also jetzt 43 Jahre alte Kläger ist psychisch krank und steht unter Betreuung seiner Mutter. Er bezieht von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Er arbeitet in einer Werkstatt für Behinderte, aus dieser Tätigkeit erzielt er ein Einkommen. Der Kläger hat von seinem Vater Vermögen geerbt, einen Teil hierfür hat er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet.