Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Zahlungsanspruch wegen Schmiergeldannahme geltend.
Die Klägerin ist ein Unternehmen des A Konzerns, welcher Marktführer bei der Herstellung und dem Verkauf von Schienenfahrzeugen ist.
Der am XX.XX.19XX geborene Beklagte war seit 1994 zunächst bei der Rechtsvorgängerin und sodann bei der Beklagten zuletzt auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 16./30. Oktober 1997 (Bl. 26 - 32 d. A.) zu einem Bruttojahresgehalt in Höhe von EUR 100.266,00 beschäftigt. Das Anstellungsverhältnis der Parteien wurde durch Aufhebungsvertrag vom 08. Juli 2002 zum 31. Dezember 2002 gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Unter Ziff. 7. der Aufhebungsvereinbarung heißt es:
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