LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.06.2009
11 Sa 66/09
Normen:
BGB § 253; BGB § 280; BGB § 628 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; KSchG § 9; ZPO § 138; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 638/08

Schmerzensgeldforderung wegen Schikanierung am Arbeitsplatz; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers bei fehlender zeitlicher Einordnung des Mobbinggeschehens; unbegründeter Auflösungsantrag bei fehlender Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 66/09

DRsp Nr. 2010/833

Schmerzensgeldforderung wegen Schikanierung am Arbeitsplatz; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers bei fehlender zeitlicher Einordnung des Mobbinggeschehens; unbegründeter Auflösungsantrag bei fehlender Kündigung

1. Unter Mobbing versteht man das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. 2. Im Rahmen einer Schmerzensgeldklage können nur zeitlich konkretisierten Vorfälle Grundlage der rechtlichen Bewertung sein; auch wenn nicht generell in jedem Einzelfall die Mitteilung eines genauen Datums erforderlich ist, hat der Arbeitnehmer doch zumindest konkrete Situationen mit ungefährer Zeitangabe darzulegen. 3. Zeitlich nicht eingeordnete oder lediglich auf "September 2007" oder "Herbst 2007" bezogene Sachdarstellungen wie auch Beschwerden über "ständig", "immer wieder", "mehrfach" oder "oft" geübtes Verhalten von Beschäftigten sind ohne Schilderung der Zusammenhänge im Einzelnen einer Beweiserhebung nicht zugänglich; um einen Ausforschungsbeweis zu vermeiden, hat der Arbeitnehmer vorzutragen, wann genau welcher Zeuge in welcher Situation welche Verhaltensweisen oder welche Äußerungen welcher Person wahrgenommen hat.