LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.06.2016
2 Sa 500/15
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; SGB VII § 105 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2076/14

Schmerzensgeldanspruch bei vorsätzlicher Körperverletzung durch Arbeitskollegen Arbeitnehmerhaftung für nicht betriebsbezogene Handlung im Rahmen gefahrenträchtiger Neckerei

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 500/15

DRsp Nr. 2016/16559

Schmerzensgeldanspruch bei vorsätzlicher Körperverletzung durch Arbeitskollegen Arbeitnehmerhaftung für nicht betriebsbezogene Handlung im Rahmen gefahrenträchtiger Neckerei

1. Entscheidend für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und das Eingreifen des Haftungsausschlusses im Sinne des § 105 Abs. 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen ist oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt wird. Maßgeblich für die Haftungsfreistellung ist der Umstand, dass der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit und nicht bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb durch den Schädiger verursacht wird, so dass er nur dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen ist. 2. Um eine persönlich-private Angelegenheit des schädigenden Arbeitnehmers handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt. Die Betriebsbezogenheit einer Tätigkeit entfällt immer dann, wenn die schädigende Handlung nach ihrer Anlage und der Intention des Schädigers erst gar nicht auf die Förderung der Betriebsinteressen ausgerichtet ist oder ihnen gar zuwiderläuft.