BAG - Beschluß vom 31.08.2005
5 AZN 580/05
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3, Abs. 7 ; BGB §§ 305 ff. ;
Fundstellen:
AuR 2005, 426
DB 2006, 112
NJW 2006, 110
NZA 2005, 1204
ZIP 2005, 2333
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 683/04
ArbG Halle, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 885/04

Schlüssigkeitsprüfung des Beschwerdegerichts bei Versagung rechtlichen Gehörs

BAG, Beschluß vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 5 AZN 580/05

DRsp Nr. 2005/16362

Schlüssigkeitsprüfung des Beschwerdegerichts bei Versagung rechtlichen Gehörs

Orientierungssätze: Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist nur dann in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG), wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers begründet oder sein Klageabweisungsbegehren gerechtfertigt ist. Das Beschwerdegericht hat eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Die in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte Partei ist so, dh. nicht besser und nicht schlechter, zu stellen, als wäre das rechtliche Gehör gewährt worden.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3, Abs. 7 ; BGB §§ 305 ff. ;

Gründe:

I. Der als Kaufhausdetektiv beschäftigte Kläger macht im Beschwerdeverfahren noch Ansprüche auf Vergütung für Überstunden geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Ansprüche auf Grund der im Arbeitsvertrag vereinbarten zweimonatigen Ausschlussfrist verfallen seien. Der Kläger habe die Ansprüche nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht.