I. Der als Kaufhausdetektiv beschäftigte Kläger macht im Beschwerdeverfahren noch Ansprüche auf Vergütung für Überstunden geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Ansprüche auf Grund der im Arbeitsvertrag vereinbarten zweimonatigen Ausschlussfrist verfallen seien. Der Kläger habe die Ansprüche nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht.
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