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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall der Klägerin vom 2. Oktober 1994 als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.
Die im Jahre 1961 geborene Klägerin, die den Beruf einer Industriekauffrau erlernt und später eine Ausbildung zur Krankengymnastin absolviert hat, meldete sich im März 1994 auf ein Zeitungsinserat, in dem eine "Assistentin für Gymnastik, Sport und Freizeit" gesucht wurde. Dies führte zum Abschluss eines Anstellungsvertrages zwischen ihr und der A. Aktiengesellschaft (AG), durch den sie zum 1. Juli 1994 als Dolmetscherin und Übersetzerin eingestellt wurde. Zu ihren Pflichten heißt es darin ua: "Aufgabengebiet und Obliegenheiten des Arbeitnehmers werden durch persönliche Einweisung oder schriftliche Weisungen geregelt".
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