BSG - Beschluß vom 19.06.2002
B 2 U 22/01 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 1 § 164 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 1 U 5139/99 - 03.08.2001,
SG Karlsruhe, vom 12.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 1902/99

Schlüssige Darlegung iS. von § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 19.06.2002 - Aktenzeichen B 2 U 22/01 R

DRsp Nr. 2003/3373

Schlüssige Darlegung iS. von § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

Es mangelt an einer entsprechenden schlüssigen Darlegung iS. von § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3 SGG, wenn sich die Klägerin damit begnügt, anhand des Tatbestandes des angefochtenen Urteils und verschiedener Unterlagen die ihrer Ansicht nach vorliegenden Beweismittel zu würdigen und das so gefundene Ergebnis dem vom LSG für richtig gehaltenen Ergebnis der Beweisaufnahme als zutreffend gegenüberzustellen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 S. 1 § 164 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall der Klägerin vom 2. Oktober 1994 als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.

Die im Jahre 1961 geborene Klägerin, die den Beruf einer Industriekauffrau erlernt und später eine Ausbildung zur Krankengymnastin absolviert hat, meldete sich im März 1994 auf ein Zeitungsinserat, in dem eine "Assistentin für Gymnastik, Sport und Freizeit" gesucht wurde. Dies führte zum Abschluss eines Anstellungsvertrages zwischen ihr und der A. Aktiengesellschaft (AG), durch den sie zum 1. Juli 1994 als Dolmetscherin und Übersetzerin eingestellt wurde. Zu ihren Pflichten heißt es darin ua: "Aufgabengebiet und Obliegenheiten des Arbeitnehmers werden durch persönliche Einweisung oder schriftliche Weisungen geregelt".