LSG Hessen - Beschluss vom 26.01.2024
L 7 AS 453/22 WA
Normen:
SGG § 179 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 52/22

Schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes als Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage

LSG Hessen, Beschluss vom 26.01.2024 - Aktenzeichen L 7 AS 453/22 WA

DRsp Nr. 2024/8808

Schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes als Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage

Tenor

1. Die Wiederaufnahmeklage des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. September 2022 (L 7 AS 52/22) wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 179 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seiner am 21. Oktober 2022 eingegangenen Wiederaufnahmeklage die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 7 AS 52/22, welches der Senat durch Urteil vom 16. September 2022 entschieden hatte.