Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt wurde (vgl. § 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG 1979). Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass eine Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG 1979 vorliegt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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