LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.06.2015
L 4 P 1544/14 KL
Normen:
SGB XI § 76 Abs. 1; SGB XI § 76 Abs. 4; SGB XI § 82; SGB XI § 84 Abs. 2; SGB XI § 84 Abs. 3; SGB XI § 84; SGB XI § 85;
Fundstellen:
NZS 2015, 667

Schiedsspruch über die Festsetzung von PflegevergütungenPrüfungsmaßstabEingeschränkte gerichtliche Kontrollmöglichkeit eines SchiedsspruchsErmittlung der Gewinnmöglichkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2015 - Aktenzeichen L 4 P 1544/14 KL

DRsp Nr. 2015/13316

Schiedsspruch über die Festsetzung von Pflegevergütungen Prüfungsmaßstab Eingeschränkte gerichtliche Kontrollmöglichkeit eines Schiedsspruchs Ermittlung der Gewinnmöglichkeit

1. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen: Grundlage der Verhandlung über Pflegesätze und Entgelte ist zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI (Prognose); daran schließt sich in einem zweiten Schritt die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit nach § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 SGB XI an. 2. Erweist sich ein Schiedsspruch als rechtswidrig, können die Gerichte wegen der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit des Schiedsspruchs grundsätzlich selbst keine Pflegesätze festsetzen, sondern allenfalls die Beklagte verurteilen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Tenor

Der Schiedsspruch der Beklagten vom 19. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet über den Antrag der Klägerin zu 2) erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.