LSG Hessen - Urteil vom 29.01.2015
L 8 KR 264/13
Normen:
SGB V § 132a; SGB V § 71; BGB § 317;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 310/10

Schiedsspruch über die Anhebung der Vergütung für Leistungen der häuslichen KrankenpflegeErsetzungsklageGrundsatz der BeitragsstabilitätBilligkeitskontrolle durch das Gericht

LSG Hessen, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 8 KR 264/13

DRsp Nr. 2015/7053

Schiedsspruch über die Anhebung der Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege Ersetzungsklage Grundsatz der Beitragsstabilität Billigkeitskontrolle durch das Gericht

1. Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). 2. § 71 Abs. 2 SGB V ist auch auf Vergütungsregelungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege anzuwenden. 3. Sowohl der Wortlaut als auch die Regelungssystematik sprechen maßgeblich für die Annahme, dass solche Vergütungsvereinbarungen aus dem Anwendungsbereich des § 71 Abs. 2 SGB V nicht ausgenommen sind. 4. Im Rahmen der Billigkeitskontrolle (§ 317 Abs. 1 BGB) ist durch das Gericht allein zu prüfen, ob die Schiedsperson bei der Ermittlung des Sachverhalts fair vorgegangen ist und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt, zwingendes Gesetzesrecht beachtet und den bestehenden Beurteilungsspielraum eingehalten hat.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten auch des Berufungsverfahrens.