BSG - Beschluß vom 10.03.2004
B 6 KA 113/03 B
Normen:
SGB V § 89 Abs. 1 S. 4 § 89 Abs. 1a S. 1 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 99/01 - 25.06.2003,
SG Düsseldorf, vom 18.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KA 205/99

Schiedsamtsfähigkeit vertragsärztlicher Vereinbarungen

BSG, Beschluß vom 10.03.2004 - Aktenzeichen B 6 KA 113/03 B

DRsp Nr. 2004/10362

Schiedsamtsfähigkeit vertragsärztlicher Vereinbarungen

Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, jede vertragliche Vereinbarung zwischen den Institutionen, die auch die Gesamtverträge über die vertragsärztliche Vergütung abzuschließen haben, sei schiedsamtsfähig und deshalb Gegenstand der Nachwirkungsanordnung nach § 89 Abs. 1 S. 4 SGB V. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 89 Abs. 1 S. 4 § 89 Abs. 1a S. 1 ;

Gründe:

I

Die als Augenärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Kläger beanspruchen für das Quartal I/1988 die Erstattung der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien bei Katarakt-Operationen auf der Grundlage eines Vertrages "zur Abgabe von Verbrauchsmaterialien bei der ambulanten Katarakt-Operation" zwischen den Krankenkassen bzw Krankenkassenverbänden und der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) vom 13. November 1996 bzw 17. März 1997. Diesen Vertrag hatten die Krankenkassen bzw Kassenverbände fristgerecht zum 31. Dezember 1997 gekündigt und mit der Beklagten am 23. Juni 1998 bzw 28. Juli 1998 rückwirkend zum 1. Januar 1998 einen neuen Vertrag geschlossen. Dieser neue Vertrag sieht niedrigere Erstattungsbeträge als der bis zum Ende 1997 geltende Vertrag vor.