I
Die als Augenärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Kläger beanspruchen für das Quartal I/1988 die Erstattung der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien bei Katarakt-Operationen auf der Grundlage eines Vertrages "zur Abgabe von Verbrauchsmaterialien bei der ambulanten Katarakt-Operation" zwischen den Krankenkassen bzw Krankenkassenverbänden und der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) vom 13. November 1996 bzw 17. März 1997. Diesen Vertrag hatten die Krankenkassen bzw Kassenverbände fristgerecht zum 31. Dezember 1997 gekündigt und mit der Beklagten am 23. Juni 1998 bzw 28. Juli 1998 rückwirkend zum 1. Januar 1998 einen neuen Vertrag geschlossen. Dieser neue Vertrag sieht niedrigere Erstattungsbeträge als der bis zum Ende 1997 geltende Vertrag vor.
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