LAG Chemnitz - Urteil vom 11.11.2015
2 Sa 351/15
Normen:
MiLoG § 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2039/15

Schichtzulage neben Mindestlohn bei arbeitsvertraglicher Unterscheidung mehrerer Arbeits- und Schichtmodelle

LAG Chemnitz, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 351/15

DRsp Nr. 2016/9707

Schichtzulage neben Mindestlohn bei arbeitsvertraglicher Unterscheidung mehrerer Arbeits- und Schichtmodelle

Enthält der Arbeitsvertrag und seine Anlage eine abgestufte Unterscheidung danach, ob überhaupt mehrschichtig oder ob zwei- oder dreischichtig gearbeitet wird, erfährt die Arbeitsleistung unter den Bedingungen einer Arbeit im Zwei- oder Drei-Schicht-Betrieb eine besondere Vergütungsregelung, die keine Vergütung für eine "Normalleistung" darstellt sondern ersichtlich den aus mehrschichtiger Arbeit resultierenden Erschwernissen wie etwa wechselnden Arbeitszeiten geschuldet ist; verfolgen sonstige Zuschläge oder Zulagen für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit ersichtlich einen beschränkten Zweck der Honorierung zu entsprechenden Zeiten erbrachter Arbeitsleistungen und gleichen sie nicht die sich durch wechselnde Arbeitszeiten an sich (zusätzlich) ergebenden Erschwernisse aus, ist der Schichtzuschlag auf den maßgebenden als Minimum geschuldeten Lohn aufzurechnen, insbesondere wenn bei Erhöhungen des Grundlohns in der Vergangenheit der Zuschlag stets aufgestockt und nicht aufgesogen wurde.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 20.05.2015 - 2 Ca 2039/15 - wird auf Kosten der Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Revision ist nicht zugelassen.

Normenkette:

MiLoG § 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: