BAG - Urteil vom 21.04.2005
2 AZR 125/04
Normen:
BGB § 117 § 313 § 518 § 626 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg - 9 (2) Sa 653/02 - 11.7.2002,
ArbG Nürnberg, vom 11.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5586/01

Scheingeschäft und Arbeitsverhältnis - Voraussetzungen der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung - angespannte Haushaltslage des öffentlichen Arbeitgebers kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung

BAG, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 125/04

DRsp Nr. 2005/13165

Scheingeschäft und Arbeitsverhältnis - Voraussetzungen der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung - angespannte Haushaltslage des öffentlichen Arbeitgebers kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung

Orientierungssätze: 1. Ein Scheingeschäft ist nicht gegeben, wenn die Vertragsparteien ihre wahren Absichten nur durch die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages erreichen können. 2. Haben die Parteien ein Rechtsverhältnis ausdrücklich als "Arbeitsverhältnis" vereinbart, so ist es in aller Regel auch als solches einzuordnen. Ob dies auch dann gilt, wenn die Dienstleistung nicht im Rahmen einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation erbracht wird, bleibt offen. 3. Dringende betriebliche Erfordernisse, die sich aus innerbetrieblichen Umständen (zB Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellen oder Einstellung der Produktion) oder aus außerbetrieblichen Gründen (Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben können, rechtfertigen regelmäßig nur eine ordentliche Arbeitgeberkündigung nach § 1 KSchG. Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung kann nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn zB der Arbeitgeber beim völligen Ausschluss einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit gezwungen wäre, über viele Jahre hinweg ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis allein durch Gehaltszahlungen aufrechtzuerhalten.