Die Klägerin nimmt den Beklagten als Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge auf Schadensersatz wegen Vorenthaltens der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung der Monate August 1995 (67.620,37 DM - fällig am 15. September 1995) und September 1995 (69.302,08 DM - fällig am 15. Oktober 1995) in Anspruch.
Der Beklagte war durch Gesellschafterbeschluss vom 29. August 1995 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der H. GmbH bestellt worden. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für August 1995 und September 1995 wurden nach Fälligkeit nicht an die Klägerin abgeführt. Am 18.10.1995 stellte der Beklagte einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Noch am gleichen Tag ordnete das Amtsgericht ein allgemeines Verfügungsverbot und die Sequestration an. Das Gesamtvollstreckungsverfahren wurde am 20. Dezember 1995 eröffnet.
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