OLG Thüringen - Urteil vom 27.08.2015
1 U 558/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 611; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; SGB X § 116;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1179/11

Schadensersatzpflicht des Betreibers eines Seniorenheims wegen Sturzes eines Insassen aus dem Fenster

OLG Thüringen, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 1 U 558/14

DRsp Nr. 2016/17032

Schadensersatzpflicht des Betreibers eines Seniorenheims wegen Sturzes eines Insassen aus dem Fenster

1. Bei der Frage der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Heimvertrag oder der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist maßgeblich auf die Zielrichtung der Unterbringung des Betroffenen in der Einrichtung abzustellen. 2. Den Mitarbeitern einer stationären Betreuungseinrichtung ist grundsätzlich ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Frage der Verlegung eines Betreuten in eine geschlossene Einrichtung und bei sonstigen Sicherungsmaßnahmen einzuräumen. Im Rahmen dessen hat grundsätzlich eine umfassende Abwägung der betroffenen Rechtsgüter stattzufinden. Den Interessen der Betroffenen und Dritter an der Vermeidung von Gefahren und Schädigungen sind gegenüberzustellen: - die Erreichung der bei dem Betroffenen angestrebten therapeutischen und medizinischen Ziele, - das Interesse des Betroffenen an größtmöglicher Autonomie und - der Grundsatz der Unterbringung unter normalen Lebensverhältnissen möglichst weitgehend angenäherten Bedingungen.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 11. Juli 2014 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.