Die Parteien streiten zweitinstanzlich um eine Widerklageforderung in Höhe von 19.482,15 EUR, welche die Beklagte als Schadenersatz wegen des vom Kläger im Namen der Beklagten getätigten Kaufs eines VW-Golf GTI geltend macht.
Der Kläger war vom 01.05.2001 bis zum 30.11.2001 als kaufmännischer Leiter bei der Beklagten beschäftigt. Unter dem 20.05.2001 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem es unter anderem heißt:
"§ 1
Aufgabenbereich und sonstige Pflichten
1. Herr K1xxxxx wird mit Wirkung zum 01.05.2001 als kaufmännischer Leiter der Gesellschaft eingestellt. Dieser Vertrag regelt die Details der Anstellung ab dem 01.05.01.
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