LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.07.2010
2 Sa 202/10
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1767/09

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei Stillstand des Transportfahrzeugs infolge kurzfristiger Inhaftierung im Ausland nach Alkoholfahrt; Schadensschätzung bei Mitverschulden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 202/10

DRsp Nr. 2011/6506

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei Stillstand des Transportfahrzeugs infolge kurzfristiger Inhaftierung im Ausland nach Alkoholfahrt; Schadensschätzung bei Mitverschulden

1. Wird ein Kraftfahrer in strafrechtlich bedeutsamer Weise unter Alkoholeinfluss am Steuer seines Fahrzeugs angetroffen, liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor; ein Haftungsprivileg des Arbeitnehmers ist damit ausgeschlossen, so dass er die durch seine Inhaftierung in Schweden verursachte Vermögensminderung im Wege des Schadensersatzes auszugleichen hat. 2. Hat die Arbeitgeberin ein wirtschaftliches Interesse an der Fahrzeit ihrer Lastkraftwagen, ist sie verpflichtet, im Interesse einer Schadensminderung alles zu tun, um etwaige Ausfallschäden zu verringern; dazu gehört auch die zumutbare Möglichkeit, Leerzeiten eines Lastkraftwagens durch den Einsatz von Ersatzpersonal auf ein Mindestmaß zurückzuführen.