Die Parteien streiten über die Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, einen bei der Klägerin entstandenen Steuerschaden zu ersetzen, der aus Anlass einer verspäteten Vergütungszahlung entstanden ist.
Die am 30.01.1970 geborene, verheiratete Klägerin war bis zum 28.02.2002 bei der Beklagten als Reinigungskraft geringfügig beschäftigt. Ihre Monatsvergütung betrug zuletzt 322,11 EUR.
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