LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.03.2005
15 Sa 6/05
Normen:
BGB § 242 § 254 § 280 Abs. 1 Satz 1 ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2 ; SGB VI § 36 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 5874/04

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei fehlerhafter Bezeichnung der Versorgungsregelung als Altersteilzeitvertrag

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 6/05

DRsp Nr. 2006/2880

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei fehlerhafter Bezeichnung der Versorgungsregelung als Altersteilzeitvertrag

1. Verwendet der Arbeitgeber in einem dem Arbeitnehmer vorgelegten Vertrag den Begriff der Altersteilzeit, verbindet ein nicht mit den Besonderheiten des Rentenversicherungsrechts Vertrauter damit die Altersrente nach Altersteilzeit; der Arbeitgeber hat deshalb den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er nach Ablauf der in dem Altersteilzeitvertrag genannten Termine nur eine Altersrente für langjährig Versicherte beanspruchen kann, was ohne Weiteres etwa dadurch geschehen kann, dass im Vertrag nicht nur auf "eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung" sondern auf die konkrete Rentenart hingewiesen wird.2. Der Arbeitnehmer muss sich ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen, wenn ihm hätte auffallen müssen, dass die in den Rentenprognosen ursprünglich genannte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem "Altersteilzeitvertrag" nicht angeboten worden ist, so dass für ihn Veranlassung bestand, sich vor seiner Unterschrift darüber zu vergewissern.

Normenkette:

BGB § 242 § 254 § 280 Abs. 1 Satz 1 ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2 ; SGB VI § 36 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages in Anspruch.