LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.01.2010
12 Sa 44/09
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1; TzBfG § 9; BGB § 276 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 315 Abs. 1; LPVG § 82 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3;

Schadensersatzpflicht bei Ablehnung der Arbeitszeitverlängerung einer Fremdsprachensekretärin im Universitätsbetrieb

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 44/09

DRsp Nr. 2010/10671

Schadensersatzpflicht bei Ablehnung der Arbeitszeitverlängerung einer Fremdsprachensekretärin im Universitätsbetrieb

Hat der Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 9 TzBfG mit einer anderen Bewerberin besetzt, steht der nach dieser Vorschrift bevorzugt zu behandelnden Arbeitnehmerin ein Schadenersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Erfüllung der Stellenbesetzung zu (§§ 280 Abs. 1 und 3, § 283 Satz 1, § 275 Abs. 1 und 4, §§ 294, 251 Abs. 1, 252 BGB)

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 19.05.2009 - Az. 5 Ca 576/08 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

2. Die Feststellungsklage der Klägerin wird abgewiesen.

3. Die Klage auf Zahlung von Entgelt für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 06.01.2009 wird abgewiesen.

4. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird das beklagte Land verurteilt, der Klägerin an Schadenersatz zu bezahlen für die Zeit vom 07.01.2009 bis zum 30.06.2009 EUR 9.202,79 brutto (i.W.: neuntausendzweihundertundzwei) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank

aus 1195,37 EUR (i.W.: eintausendeinhundertfünfundneunzig) ab dem 01.02.2009
aus 1544,02 EUR (i.W.: eintausendfünfhundertvierundvierzig) ab dem 01.03.2009
aus 1544,02 EUR (i.W.: eintausendfünfhundertvierundvierzig) ab dem 01.04.2009
aus