1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 19.05.2009 - Az. 5 Ca 576/08 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:
2. Die Feststellungsklage der Klägerin wird abgewiesen.
3. Die Klage auf Zahlung von Entgelt für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 06.01.2009 wird abgewiesen.
4. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird das beklagte Land verurteilt, der Klägerin an Schadenersatz zu bezahlen für die Zeit vom 07.01.2009 bis zum 30.06.2009 EUR 9.202,79 brutto (i.W.: neuntausendzweihundertundzwei) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
aus | 1195,37 EUR | (i.W.: eintausendeinhundertfünfundneunzig) ab dem 01.02.2009 |
aus | 1544,02 EUR | (i.W.: eintausendfünfhundertvierundvierzig) ab dem 01.03.2009 |
aus | 1544,02 EUR | (i.W.: eintausendfünfhundertvierundvierzig) ab dem 01.04.2009 |
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