LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 03.03.2009
5 Sa 233/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263; BetrAVG § 30f; BetrAVG § 1b Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 658/07

Schadensersatzklage gegen GmbH-Geschäftsführer wegen Kündigung einer zu Gunsten der Arbeitnehmerin abgeschlossenen Direktversicherung; unzureichende Darlegungen zum Betrugsvorsatz

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 233/08

DRsp Nr. 2009/13426

Schadensersatzklage gegen GmbH-Geschäftsführer wegen Kündigung einer zu Gunsten der Arbeitnehmerin abgeschlossenen Direktversicherung; unzureichende Darlegungen zum Betrugsvorsatz

1. Verspricht der Geschäftsführer einer später in die Insolvenz gefallenen GmbH dem bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer, die GmbH werde den Wert einer zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung an den Arbeitnehmer auskehren, wenn dieser nur sein Einverständnis mit der Kündigung der Direktversicherung erkläre, ist dieses Versprechen nur dann betrügerisch, wenn der Geschäftsführer bereits bei Abgabe des Versprechens wusste, dass er das Versprechen nicht einhalten kann oder nicht einhalten will. 2. Zum Nachweis der betrügerischen Absicht reicht es nicht aus, wenn der Geschäftsführer nach Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer der GmbH erklärt, er hätte zu keinem Zeitpunkt vor gehabt, den Kapitalwert an den Arbeitnehmer auszuzahlen, wenn er diesen Standpunkt damit begründet, er habe zu keinem Zeitpunkt versprochen, den Kapitalwert auszuzahlen, und diese Auslegung der Vereinbarung zur Kündigung der Direktversicherung vertretbar ist.

Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263; § 30f;