LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 03.03.2009
5 Sa 175/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263; BetrAVG § 30f; BetrAVG § 1b Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 110/07

Schadensersatzklage gegen GmbH-Geschäftsführer wegen Kündigung einer zu Gunsten der Arbeitnehmerin abgeschlossenen Direktversicherung; unzureichende Darlegungen zum Betrugsvorsatz

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 175/08

DRsp Nr. 2009/13425

Schadensersatzklage gegen GmbH-Geschäftsführer wegen Kündigung einer zu Gunsten der Arbeitnehmerin abgeschlossenen Direktversicherung; unzureichende Darlegungen zum Betrugsvorsatz

1. Wer als Geschäftsführer mit vertretbaren Argumenten davon ausgeht, er habe gar keine Zahlungspflicht, kann nicht gleichzeitig über den fehlenden inneren Willen zur Erfüllung dieser Pflicht täuschen. 2. Wer mit vertretbaren Argumenten meint im Recht zu sein und deshalb keine Zahlung vornimmt oder veranlasst, kann mit diesem Verhalten die vermeintliche Gläubigerin nicht sittenwidrig schädigen.

Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelasen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263; BetrAVG § 30f; BetrAVG § 1b Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen Kündigung einer zu Gunsten der Klägerin abgeschlossenen Direktversicherung durch den ehemaligen Arbeitgeber. Zwischen den Parteien bestanden zu keinem Zeitpunkt arbeitsvertragliche Beziehungen. Der Beklagte war Geschäftsführer der GmbH, bei der die 1956 geborene Klägerin seit 1992 tätig war. Die GmbH ist insolvent.