1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.09.2007 in Ziffer 1 wie folgt abgeändert: Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 193,25 € (in Worten: einhundertdreiundneunzig 25/100 Euro) sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.12.2002 zu zahlen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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