LAG Nürnberg - Urteil vom 10.08.2010
7 Sa 205/08
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249; BGB § 280; BGB § 282; BGB § 362; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1947/02

Schadensersatzklage der Arbeitgeberin gegen Vertriebsmitarbeiter bei Überweisung von Werklohn auf Fremdkonto; Bereicherungsausgleich bei Zahlungen der Arbeitgeberin an Subunternehmer auf ein vom Stiefsohn des Arbeitnehmers eingerichtetes Konto

LAG Nürnberg, Urteil vom 10.08.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 205/08

DRsp Nr. 2010/18392

Schadensersatzklage der Arbeitgeberin gegen Vertriebsmitarbeiter bei Überweisung von Werklohn auf Fremdkonto; Bereicherungsausgleich bei Zahlungen der Arbeitgeberin an Subunternehmer auf ein vom Stiefsohn des Arbeitnehmers eingerichtetes Konto

Überweist der Schuldner einer Forderung das geschuldete Geld auf ein nicht dem Gläubiger gehörendes Konto in dem Glauben, es handele sich um ein Konto des Gläubigers, führt dies nicht zu einer Leistungskondiktion, sondern zu einer Bereicherung des Kontoinhabers auf sonstige Weise. Das Merkmal "auf dessen Kosten" entfällt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger durch Urteil rechtskräftig festgestellt wird, dass infolge der Zahlung die Schuld erloschen ist, weil das Geld den Gläubiger auf anderem Weg erreicht hat.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.09.2007 in Ziffer 1 wie folgt abgeändert: Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 193,25 € (in Worten: einhundertdreiundneunzig 25/100 Euro) sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.12.2002 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.