OLG Köln - Beschluss vom 29.01.2018
5 U 50/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 259/15

Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler bei einer Muskelbiopsie

OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen 5 U 50/17

DRsp Nr. 2018/5805

Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler bei einer Muskelbiopsie

Es stellt keinen ärztlichen Behandlungsfehler bei einer Muskelbiopsie dar, wenn die entnommene Gewebeprobe lediglich 14 × 5 × 5 mm misst, wohingegen nach dem fachärztlichen Standard eine Probengröße von 15-30 × 5 × 5 mm empfohlen wird.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Februar 2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 25 O 259/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten wegen der am 26.5.2011 durchgeführten Muskelbiopsie gemäß § 280 Abs. 1, 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB die Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht verlangen.