OLG Köln - Urteil vom 23.03.2018
20 U 173/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 526/15

Schadensersatzansprüche eines Kapitalanlegers nach dem sogenannten TKR-Konzept wegen unzutreffender Beratung über die zu erzielende Rendite vor Vertragsschluss

OLG Köln, Urteil vom 23.03.2018 - Aktenzeichen 20 U 173/16

DRsp Nr. 2018/7636

Schadensersatzansprüche eines Kapitalanlegers nach dem sogenannten TKR-Konzept wegen unzutreffender Beratung über die zu erzielende Rendite vor Vertragsschluss

Ein Lebensversicherer muss sich das Fehlverhalten eines eingeschalteten Untervermittlers bei der Aufklärung des Versicherungsnehmers vor Abschluss verschiedener Versicherungsverträge nach dem T-Komfort-Rente-Anlagekonzept zurechnen lassen, soweit die Beratung auf Berechnungsbeispielen basiert, die eine Renditeerwartung zugrunde gelegt haben, die der Versicherer selbst nicht hatte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter teilweiser Abänderung des am 14. September 2016 verkündeten Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 526/15 - und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels

1.

die Beklagte verurteilt, an den Kläger 118.437,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag "H", Versicherungsnummer 6x01xxxI, sowie aus dem Vertrag "G", Versicherungsnummer 6x1xxxG,

2. 3. 4. 5.