LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.06.2016
8 Sa 535/15
Normen:
AGG § 15; AGG § 22; AGG § 3; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 199/15

Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers wegen der Zuweisung eines nicht ordnungsgemäßen Arbeitsplatzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 535/15

DRsp Nr. 2018/4557

Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers wegen der Zuweisung eines nicht ordnungsgemäßen Arbeitsplatzes

1. Die Zuweisung eines nicht ordnungsgemäßen Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber führt nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch des Arbeitnehmers wegen Verletzung seiner Gesundheit, wenn eine Kausalität zwischen der Zuweisung des Arbeitsplatzes und der behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht feststellbar ist. 2. Eine einen Schmerzensgeldanspruch begründende schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Zuweisung eines nicht ordnungsgemäßen Arbeitsplatzes ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Arbeitgeber ein Schädigungsvorsatz nicht nachzuweisen ist, der Arbeitgeber auf eine entsprechende Reklamation durch den Arbeitnehmer umgehend Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung eingeleitet hat und dem Arbeitnehmer Alternativarbeitsplätze angeboten worden sind.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 19.11.2015 - Az.: 5 Ca 199/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15; AGG § 22; AGG § 3; BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2. 3.