LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.05.2012
8 Sa 79/12
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 759/11

Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen der Kündigung einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 79/12

DRsp Nr. 2012/20246

Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen der Kündigung einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung

1. Einem Arbeitnehmer steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz der jeweiligen Rückkaufswerte einer Direktversicherung zu, wenn der Arbeitgeber entgegen einer Vereinbarung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung die Beiträge für eine zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeschlossene Direktversicherung nicht mehr bezahlt hat.2. Eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers besteht hingegen nicht, soweit der Arbeitnehmer selbst die Versicherung gekündigt hat. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, das Kündigungsschreiben sei ihm vorgefertigt von dem Arbeitgeber zur Unterzeichnung vorgelegt worden.

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.11.2011, 5 Ca 759/11, werden zurückgewiesen.

Der Kläger hat 90 % und die Beklagte 10 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Kündigung einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Direktversicherung.