LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.11.2023
5 Sa 14/23
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 122/22

Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers wegen nicht weisungsgemäß erbrachter Arbeitsleistung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.11.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 14/23

DRsp Nr. 2024/1492

Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers wegen nicht weisungsgemäß erbrachter Arbeitsleistung

Nach § 628 Abs. 2 BGB ist derjenige, der durch sein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB durch den Vertragspartner veranlasst hat, diesem zum Ersatz des durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. Der Vertragsteil, der die Auflösung des Vertrages verschuldet hat, muss gemäß § 249 Satz 1 BGB den anderen so stellen, als wäre das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß durch fristgemäße Kündigung beendet worden. Ein Schaden kann auch der entgangene Gewinn sein, sofern dieser durch die vorzeitige Aufhebung des Dienstverhältnisses entstanden ist. Erkrankt allerdings ein Arbeitnehmer in dem Zeitraum bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, fehlt es während dieser Zeiten an einem, durch die vorzeitige Vertragsauflösung bedingten Schaden. Fordert der Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1, § 619a BGB Schadensersatz vom Arbeitnehmer, hat er dementsprechend sowohl die Pflichtverletzung als auch Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie den Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden darzulegen und ggf. zu beweisen.

Tenor