LAG Hamm - Urteil vom 16.05.2012
3 Sa 1229/11
Normen:
BBiG § 10 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 75/11

Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen eine Auszubildende nach fristloser Verdachtskündigung

LAG Hamm, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 1229/11

DRsp Nr. 2012/14874

Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen eine Auszubildende nach fristloser Verdachtskündigung

1. a) Der Arbeitnehmer haftet für Schäden aus Vertragspflichtverletzungen, die er zu vertreten hat. b) Nichts anderes ergibt sich im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages, da nach § 10 Abs. 2 BBiG sind auf den Berufsausbildungsvertrag, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind. c) Die Haftung eines zur Berufsausbildung Beschäftigten setzt danach eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus, die zu einem Schaden des Vertragspartners führt. 2. a) In einem bestehenden Arbeitsverhältnis, wie in einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis haben der Arbeitnehmer bzw. der Auszubildende grundsätzlich die Pflicht, den Arbeitgeber weder am Eigentum noch am Vermögen zu schädigen. b) Eine Pflichtverletzung ergibt sich dann bereits daraus, dass dem Arbeitgeber durch das Verhalten seines Vertragspartners ein Schaden entsteht. c) Kann in diesem Rahmen der Arbeitnehmer bzw. der Auszubildende bei angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten den Schaden nicht vermeiden, hat er seinen vertraglichen Pflichten erfüllt und das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung scheidet aus.

Tenor