LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2015
2 Sa 555/14
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1180/14

Schadensersatzansprüche aufgrund verspäteter Lohnzahlungen bei unerheblichen Darlegungen des Arbeitgebers zum Kausalzusammenhang zwischen Zahlungsverzug und Zwangsversteigerung eines Wohnhauses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 555/14

DRsp Nr. 2016/3506

Schadensersatzansprüche aufgrund verspäteter Lohnzahlungen bei unerheblichen Darlegungen des Arbeitgebers zum Kausalzusammenhang zwischen Zahlungsverzug und Zwangsversteigerung eines Wohnhauses

1. Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass die Finanzierung einer Immobilie durch den Arbeitnehmer gefährdet und dadurch auch das Risiko einer drohenden Zwangsversteigerung erhöht oder verwirklicht werden kann, wenn der geschuldete Lohn als Lebensgrundlage des Arbeitnehmers nicht pünktlich gezahlt wird. 2. Der Arbeitnehmer ist nicht gehalten, die Finanzierung einer Immobilie so zu gestalten, dass diese auch durch Zahlungsrückstände des Arbeitgebers nicht gefährdet werden und seine gesamtschuldnerisch haftende Ehefrau die Darlehen im Falle eines Ausfalls seiner Vergütung alleine bedienen kann; vielmehr schuldet der Arbeitgeber die pünktliche Zahlung des vom Arbeitnehmer verdienten Lohnes, auf den sich der Arbeitnehmer verlassen und die Finanzierung danach ausrichten darf. 3. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass er den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer rechtzeitig bezahlen kann.