Nach zwischenzeitlicher Erledigung der Kündigungsschutzklage durch rechtskräftiges erstinstanzliches klageabweisendes Teilurteil vom 08.07.2005 streiten die Parteien noch um Schadensersatzforderungen der Beklagten, die diese widerklagend geltend macht.
Die Beklagte betreibt ein Pharmaunternehmen. Die am 21.06.1945 geborene Klägerin war seit 1986 bei der Beklagten als Buchhalterin beschäftigt, wobei arbeitsvertraglich die Anrechnung der Beschäftigungszeit der Klägerin seit 1960 bei der Firma G vereinbart ist.
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