LAG Köln - Urteil vom 07.06.2006
3 Sa 1655/05
Normen:
BGB § 280 § 281 § 823 Abs. 2 ; ZPO § 138 § 149 § 286 § 287 ; ArbGG § 67 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 156
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 405/05

Schadensersatzanspruch wegen Unterschlagungen der Arbeitnehmerin - keine Schadensschätzung für Haftungsgrund - verspätetes Parteivorbringen zu eigenen Handlungen

LAG Köln, Urteil vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 1655/05

DRsp Nr. 2006/27915

Schadensersatzanspruch wegen Unterschlagungen der Arbeitnehmerin - keine Schadensschätzung für Haftungsgrund - verspätetes Parteivorbringen zu eigenen Handlungen

»1. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist für den Haftungsgrund, also das anspruchsbegründende Ereignis selbst, nicht möglich.2. Werden Einwände einer Partei gegen einen Schadensersatzanspruch, die auf eigenen Parteihandlungen in der Vergangenheit beruhen, erstmals außerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht, so kann die Partei einen verspäteten Sachvortrag nicht mit einer erst kürzlich erfolgten Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte entschuldigen.«

Normenkette:

BGB § 280 § 281 § 823 Abs. 2 ; ZPO § 138 § 149 § 286 § 287 ; ArbGG § 67 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Nach zwischenzeitlicher Erledigung der Kündigungsschutzklage durch rechtskräftiges erstinstanzliches klageabweisendes Teilurteil vom 08.07.2005 streiten die Parteien noch um Schadensersatzforderungen der Beklagten, die diese widerklagend geltend macht.

Die Beklagte betreibt ein Pharmaunternehmen. Die am 21.06.1945 geborene Klägerin war seit 1986 bei der Beklagten als Buchhalterin beschäftigt, wobei arbeitsvertraglich die Anrechnung der Beschäftigungszeit der Klägerin seit 1960 bei der Firma G vereinbart ist.