SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 78/10
Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen gegen Verwaltungsratsvorsitzende des Medizinischen Dienstes einer KrankenversicherungBewilligung von Zulagen und Einmalzahlungen ohne Beteiligung des VerwaltungsratsPflichten eines VerwaltungsratsvorsitzendenAbwendung von Schäden
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen L 16 KR 61/16
DRsp Nr. 2019/7083
Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen gegen Verwaltungsratsvorsitzende des Medizinischen Dienstes einer KrankenversicherungBewilligung von Zulagen und Einmalzahlungen ohne Beteiligung des VerwaltungsratsPflichten eines VerwaltungsratsvorsitzendenAbwendung von Schäden
1. Als Pflichtverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2SGB IV kommt jede, auch nicht drittgerichtete Amtspflichtverletzung in Betracht.2. Dazu gehört auch die Pflicht eines Verwaltungsratsvorsitzenden, rechtmäßig zu handeln, das Ermessen fehlerfrei auszuüben und sich verhältnismäßig zu verhalten.3. Ein Sozialversicherungsträger ist vor Schaden zu bewahren und dessen Organmitglieder dürfen nicht schuldhaft gegen die Belange des Versicherungsträgers handeln, dem sie kraft ihrer Ehrenämter zu dienen haben.
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