LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.03.2019
L 16 KR 61/16
Normen:
SGB V § 279 Abs. 6; SGB IV § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 78/10

Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen gegen Verwaltungsratsvorsitzende des Medizinischen Dienstes einer KrankenversicherungBewilligung von Zulagen und Einmalzahlungen ohne Beteiligung des VerwaltungsratsPflichten eines VerwaltungsratsvorsitzendenAbwendung von Schäden

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen L 16 KR 61/16

DRsp Nr. 2019/7083

Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen gegen Verwaltungsratsvorsitzende des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung Bewilligung von Zulagen und Einmalzahlungen ohne Beteiligung des Verwaltungsrats Pflichten eines Verwaltungsratsvorsitzenden Abwendung von Schäden

1. Als Pflichtverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 SGB IV kommt jede, auch nicht drittgerichtete Amtspflichtverletzung in Betracht. 2. Dazu gehört auch die Pflicht eines Verwaltungsratsvorsitzenden, rechtmäßig zu handeln, das Ermessen fehlerfrei auszuüben und sich verhältnismäßig zu verhalten. 3. Ein Sozialversicherungsträger ist vor Schaden zu bewahren und dessen Organmitglieder dürfen nicht schuldhaft gegen die Belange des Versicherungsträgers handeln, dem sie kraft ihrer Ehrenämter zu dienen haben.