LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.01.2009
9 Sa 1695/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 278 S. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 263; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 533; ArbGG § 67;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 360/07

Schadensersatzanspruch eines Schwerbehinderten bei pflichtwidriger Beschäftigung; rechtskräftig abgewiesener Schmerzensgeldanspruch und Feststellungsantrag für die Zukunft

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1695/07

DRsp Nr. 2009/15570

Schadensersatzanspruch eines Schwerbehinderten bei pflichtwidriger Beschäftigung; rechtskräftig abgewiesener Schmerzensgeldanspruch und Feststellungsantrag für die Zukunft

1. Die materielle Rechtskraft eines Urteils, durch das ein Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen wurde, steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der der Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden, die aus dem selben Schadensereignis herrühren, verlangt wird, nicht entgegen. 2. Ist dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest bekannt, aus dem hervorgeht, dass die Arbeitsfähigkeit nur bei "definiertem Arbeitsanfall" aufrechterhalten werden kann, kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden verlangen, wenn er infolge Übertragung zusätzlicher Arbeitsaufgaben (erneut) arbeitsunfähig erkrankt.

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.08.2007 - 3 Ca 360/07 - wird teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hat, die darauf beruhen, dass die Beklagte ihm im Jahr 2006 die Aufgabe übertragen hat, wiederkehrende Prüfungen im Bereich von Sonderbauten durchzuführen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette: